Rz. 58

Aufwendungen des Stpfl. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern.

 

Rz. 59

Die Vorschrift versagt den BA-Abzug für eine Anzahl besonderer Repräsentationsaufwendungen, die häufig auch im privaten Bereich anfallen, sodass die betriebliche Veranlassung im Regelfall kaum nachprüfbar sein wird. Es handelt sich der Art nach um unangemessene Repräsentationsaufwendungen, sodass der Abzug vollen Umfangs ausgeschlossen ist, selbst wenn einzelne Werbezwecke verfolgt werden.[1]

 

Rz. 60

Ohne Bedeutung ist es, ob es sich um eigene, gemietete oder gepachtete Einrichtungen handelt. Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören auch Abstands- oder Abfindungszahlungen für die Aufgabe einer Jagdpacht.[2]

Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebsstätte mit einem Motorboot. Hier sind aber die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zu beachten.[3] Neben den genannten Einrichtungen sind "ähnliche Zwecke" Aufwendungen für sportliche und unterhaltende Tätigkeiten wie Golf,[4] Reiten bzw. das Halten von Rennpferden,[5] Tennis, Rennwagen,[6] Fliegen, Safaris[7] u. Ä. nicht abziehbar.[8] Da der Abzug von Aufwendungen für Repräsentationszwecke ausgeschlossen werden soll, sind die Aufwendungen vollen Umfanges abziehbar, wenn die Aufwendungen für Einrichtungen entstehen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des Stpfl. genutzt werden und damit zu den Sozialeinrichtungen des Betriebes gehören.[9] Darüber hinaus hat der BFH Aufwendungen für die Miete eines Motorschiffes unter Einschränkung des Wortlautes des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG zum Abzug zugelassen, da die Nutzung im Streitfall keine Berührung mit sportlichen Zwecken, mit der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation gehabt habe. Das Abzugsverbot greife daher nicht, wenn die Jacht lediglich als "schwimmendes Konferenzzimmer", zum Transport oder zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwendet werde.[10]

 

Rz. 61

vorläufig frei

 

Rz. 62

Die Aufwendungen sind vollen Umfanges abziehbar, wenn die bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit des Stpfl. sind. Das ist der Fall für gewerblichen Verleih von Jachten, Segelbooten u. Ä., für gewerblich ausgeübte Fischerei oder Jagd, d. h. die Tätigkeit selbst ist der Gewerbebetrieb des Stpfl. Dies gilt auch für Nebenanlagen des Gewerbebetriebes, z. B. Tennisplätze eines Hotels, die von den Gästen unentgeltlich genutzt werden können.[11] Nicht hierunter fallen Aufwendungen des Inhabers der Zeitschrift "Die Jagd" für eine eigene oder gepachtete Jagd. Hier ist der Gewerbebetrieb der Zeitschriftenverlag, sodass das Abzugsverbot vollen Umfanges greift.

 

Rz. 63

Ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines bilanzierten WG ist steuerpflichtig,[12] etwaige Betriebseinnahmen aus der Vermietung sind nicht steuerpflichtig, wenn die Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen.[13] Zu den Rechtsfolgen gelten die Ausführungen zu Rz. 52 f. entsprechend.

[1] BFH, Urteil v. 7.2.2007, I R 27-29/05, BFH/NV 2007 S. 1230, betr. Oldtimer-Flugzeug, das auch mit einer Werbeschrift versehen war.
[4] BFH, Urteil v. 29.12.2008, X B 123/08, BFH/NV 2009 S. 752; betr. Kosten für ein Golfturnier; BFH, Urteil v. 16.12.2015, IV R 24/13, BFH/NV 2016 S. 652, Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Turnier anschließenden Abendveranstaltung. Das gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren. Demgegenüber hat der BFH die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe (20 Veranstaltungen) mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauerreibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe im Rahmen von Bierliefervereinbarungen) vertraglich verpflichtet, als abziehbar angesehen. BFH, Urteil v. 14.10.2015, I R 74/13, BFH/NV 2016 S. 631.
[8] BFH, Urteil v. 11.8.1994, IB 253/93, BFH/NV 1995 S. 205, betr. Reitpferde einer Kapitalgesellschaft, die gelegentlich auch zu Werbezwecken eingesetzt wurden; FG Hamburg, Urteil v. 13.12.1991, I 203/88, EFG 1992 S. 657, rkr.
[10] BFH, Urteil v. 3.2.1993, IR 18/92, BStBl 1993 II S. 367; das Schiff wurde auf dem Rhein eingesetzt, um mit Geschäftsfreunden Tank- und Umschlagsanlagen zu besi...

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