Rz. 54

Nicht abziehbar sind alle Aufwendungen zur Errichtung, Anschaffung und Unterhaltung des Gästehauses, wie Löhne der Angestellten, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen. Ist das Gebäude gepachtet, sind die Pachtzahlungen nicht abziehbar. Bewirtungskosten fallen nur unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, sodass diese Aufwendungen bei einem geschäftlichen Anlass zu 70 % abgezogen werden können.[1] Hierzu gehört auch die AfA bei eigenen Gebäuden.[2]

 

Rz. 55

Wird die Beherbergung gegen Entgelt vorgenommen und erfordert das Gästehaus einen ständigen Zuschuss, so ist dieser Zuschuss ebenfalls nicht abziehbar.[3] Die vereinnahmten Entgelte stehen in Höhe des Zuschusses in Zusammenhang mit nicht abziehbaren BA und sind daher nicht als Betriebseinnahme anzusetzen; im Übrigen ist eine Betriebseinnahme anzusetzen und die Aufwendungen sind insoweit abziehbar.[4] Ist das Gebäude zulässigerweise als Betriebsvermögen bilanziert, sind hieraus alle Folgerungen zu ziehen. Insbesondere ist AfA vorzunehmen, die außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen ist. Entsteht aus der Veräußerung des Gästehauses ein Veräußerungsgewinn, ist dieser vollen Umfanges steuerpflichtig. Dem Veräußerungspreis ist dabei der um die AfA gekürzte Bilanzansatz des Gästehauses gegenüberzustellen, die AfA wird also nicht gegengerechnet, da ansonsten die ausgeschlossene Gewinnminderung nachträglich eintreten würde.[5] Ein Veräußerungsverlust ist demgegenüber abziehbar.[6]

 

Rz. 56

 
Praxis-Beispiel

Herstellungskosten eines Gästehauses im Betriebsvermögen 600.000 EUR in 05. Jährliche AfA 3 % = 18.000 EUR.

Buchwert 31.12.09 : 510.000 EUR. Veräußerung 1.1.10, Veräußerungspreis 700.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn beträgt 700.000 EUR – 510.000 EUR = 190.000 EUR.

Es entsteht USt gem. §§ 3 Abs. 1b Nr. 1, 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 57

Wird die Beherbergung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, ist also das Gästehaus der Gewerbebetrieb des Stpfl., finden die Einschränkungen keine Anwendung, § 4 Abs. 5 Satz 2, 3 EStG.

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