Verspätungszuschläge aufgrund verspäteter Abgabe der Steuererklärungen[1] sind steuerliche Nebenleistungen. Sie können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die zugehörige Steuer ebenso als Betriebsausgaben geltend gemacht werden kann. So stellen Verspätungszuschläge auf betriebliche Steuern, z. B. Umsatzsteuer, betriebliche Kfz-Steuer, Betriebsausgaben dar, während Verspätungszuschläge auf übrige Steuern, z. B. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Erbschaftsteuer[2] und Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008[3] nicht abzugsfähig sind.

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