Verpflegungsmehraufwendungen sind grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Basieren sie jedoch auf betrieblicher Veranlassung, können sie im Rahmen der steuerlich vorgesehenen Pauschalen als Betriebsausgaben abgezogen werden.[1] Die Pauschalen betragen im Inland bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 EUR (bis 31.12.2019: 24,00 EUR), am Tag der An- und Abreise von mehrtägigen beruflichen Reisen, wenn der Reisende außerhalb seiner Wohnung übernachtet: jeweils 14 EUR (bis 31.12.2019: 12,00 EUR) für den An- und Abreisetag und bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 14 EUR (bis 31.12.2019: 12,00 EUR). Für Auslandsreisen ab 1.1.2023 wird auf das BMF-Schreiben vom 23.11.2022[2] verwiesen.

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