Unfallkosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Kosten der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Typischerweise stellen Unfallkosten für einen Pkw im Betriebsvermögen Betriebsausgaben dar, wohingegen Unfallkosten für einen privaten Pkw als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig sind. Der Betriebsausgabenabzug ist selbst dann zulässig, wenn der Unfall auf einem bewussten oder leichtfertigen Verstoß gegen die Verkehrsordnung, z. B. zu schnelles Fahren, Übersehen von Verkehrszeichen, beruht, jedoch nicht, wenn die Fahrt unter Alkoholeinfluss erfolgte.[1]

Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Betrieb sind durch die Entfernungspauschale abgegolten. Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.[2]

Erfolgte die Reise aus betrieblichem und aus privatem Anlass, kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Bei erheblichen Unfallkosten hingegen, die durch privat mit veranlasst sind, sind die Aufwendungen anteilig nicht abzugsfähig.[3]

Bei Erstattung der Kosten durch die Versicherung oder den Arbeitnehmer sind diese als Betriebseinnahmen in Form von Schadensersatz zu berücksichtigen.

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