Kosten für das Ausfüllen von Steuererklärungen sind entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der privaten Lebensführung. Letzteres betrifft Kosten für das Ausfüllen vom Einkommensteuer-Mantelbogen, für die Erbschaftsteuererklärung oder für die Anlage "Kinder". Kosten im Zusammenhang mit den betrieblichen Einkünften, z. B. gewerbliche Einkünfte, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, stellen Betriebsausgaben dar. Kosten, betreffend Überschusseinkünfte, z. B. Arbeitnehmereinkünfte, führen zu Werbungskosten. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software dürfen die Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen zu 50 % zu den Betriebsausgaben oder den Werbungskosten zugeordnet werden. Für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen zu folgen.[1]

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