Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen mit dem Ziel, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für betriebliche Zwecke zu nutzen. Sponsoringaufwendungen als entgeltliche Zuwendungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn wirtschaftliche Vorteile insbesondere zur Sicherung und Erhöhung des Ansehens angestrebt werden oder wenn der Unternehmer für seine Produkte werben möchte. Der betriebliche Anlass muss nachgewiesen werden können. Andernfalls liegen Spenden oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung vor. Typische Beispiele für eine betriebliche Veranlassung sind, wenn der Sponsoringempfänger auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf dem Fahrzeug oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen des Sponsors oder auf die Produkte des Sponsors zu Werbezwecken hinweist.[1] Für Aufteilungen eines Gesamtrechnungsbetrags für VIP-Logen bei Sportstätten gelten Besonderheiten.[2] Für den Betriebsausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Ein Betriebsausgabenabzug ist auch dann möglich, wenn die Leistungen des Sponsors und die Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei starkem Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem wirtschaftlichen Vorteil wird der Abzug von Betriebsausgaben jedoch untersagt.

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