Softwareprogramme stellen i. d. R. selbstständig nutzungsfähige und abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände dar. Anschaffungskosten für betrieblich verwendete Software können einkommensteuerlich im Wege der Abschreibung (AfA) über die jeweilige Nutzungsdauer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 
Hinweis

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

Mit BMF-Schreiben vom 22.2.2022[1] hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Verwaltungsanweisung[2] zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (sog. digitale Wirtschaftsgüter) klargestellt. Die Schreiben enthalten für Anschaffungen in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren eine Billigkeitsregelung, die es ermöglicht, Software schneller als bisher abzuschreiben.

Hiernach kann für die in Rz. 5 des BMF-Schreibens v. 22.2.2022 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Für selbst hergestellte Software gilt steuerlich ein Aktivierungsverbot. Bezüglich der Abgrenzung sind entsprechende Nachweise und Dokumentationen zu führen.[3]

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