Schenkungen, die privat veranlasst sind, stellen eine Entnahme dar und damit keine Betriebsausgabe. Bei Übertragung aus betrieblichem Anlass, kann eine Betriebsausgabe hingegen vorliegen. Der Abgang von Anlagevermögen stellt in Höhe des Restbuchwertes eine Betriebsausgabe dar. Der Abgang von geringwertigen Wirtschaftsgütern und Umlaufvermögen wird bei einem Einnahme-Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe erfasst, da der Abzug bereits erfolgt ist.

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