Als Repräsentationsaufwendungen werden Aufwendungen für die Lebensführung bezeichnet, die die "wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt", z. B. gesellige Veranstaltungen. Betrieblich veranlasste und angemessene Repräsentationsaufwendungen sind als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) zu berücksichtigen, privat veranlasste sind nicht abzugsfähig.

So sind z. B. Repräsentationsaufwendungen für privat veranlasste Feiern wie Hochzeitsfeiern, Trauerfeiern als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Resultieren die Repräsentationsaufwendungen hingegen aus Veranlassung eines Firmenjubiläums, können die Kosten in voller Höhe oder bei gemischter Veranlassung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[1] Eine Geburtstagsfeier kann unter gewissen Umständen als (teilweise) beruflich veranlasst gelten, wenn die Feier in erster Linie nicht der gesellschaftlichen Repräsentation (privater Anlass) dient, sondern betriebliche Belange im Vordergrund stehen,[2] wie z. B. der Pflege des Betriebsklimas oder dem Dank an die Belegschaft oder runder Geburtstag und Bestehen der Steuerberater-Prüfung.[3] Die Beurteilung erfolgt durch eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

Aufwenden für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können ebenso nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.[4]

Ein Abzug scheidet hingegen aus, wenn der Repräsentationsaufwand unangemessen ist.[5]

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