Jubiläumszuwendungen, die ein Arbeitnehmer in Form von Geld- oder Sachzuwendungen zum Anlass eines Dienstjubiläums erhält, sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Nach den Vorschriften des § 5 Abs. 4 EStG kann der bilanzierende Unternehmer eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bilden.[1]

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