Aufwendungen für Instandhaltungen und Reparaturen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. In Ausnahmefällen sind Instandhaltungsaufwendungen z. B. bei anschaffungsnahen Aufwendungen, als Herstellungskosten zu aktivieren und die Betriebsausgaben in Form der jährlichen Abschreibung über die Nutzungsdauer abzuziehen.[1] Eine Aktivierung erfolgt bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden, wenn diese innerhalb von 3 Jahren seit der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt worden sind und die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten vom Gebäude übersteigen. In die 15 %-Grenze sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die die Instandsetzung und die Modernisierung einschließlich der Kosten für die Funktionstüchtigkeit betreffen sowie Kosten für die wesentlichen Verbesserungen und Schönheitsreparaturen, die jährlich üblicherweise anfallen.[2]

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