Herstellungskosten ermitteln sich aus den Einzelkosten (Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten) sowie die darauf entfallenden Gemeinkosten (Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie den Wertverzehr von Anlagevermögen). Sie entstehen bei Herstellung eines Wirtschaftsguts, bei seiner Erweiterung oder im Rahmen einer für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung können wahlweise bei der Berechnung der Herstellungskosten einbezogen werden.[1] Das Steuerliche Wahlrecht ist in Übereinstimmung mit dem Handelsrecht auszuüben, sofern die Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolgt.[2]

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