Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung von Kreditmitteln wie z. B. Schuldzinsen, Bereitstellungs- und Vermittlungsprovisionen oder -gebühren, Damnum, Notargebühren, Gerichtskosten, Abschluss-, Beratungs- oder Verwaltungsgebühren werden als Geldbeschaffungskosten bezeichnet, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Geldmittel betrieblichen Zwecken dienen. Bei bilanzierenden Unternehmen sind die Aufwendungen z. T. abzugrenzen. So ist das Damnum oder Disagio im Jahr des Einbehalts steuerlich abzugrenzen und über die Laufzeit zu verteilen, bei Einnahmenüberschussrechnung hingegen sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.

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