Bei bilanzierenden Unternehmen darf steuerlich bei voraussichtlich dauernder Wertminderung einer Forderung, z. B. durch Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, eine Abschreibung der Forderungen auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden.[1] Diese Abschreibung mindert als Betriebsausgabe den Gewinn.

Bei Einnahmenüberschussrechnern darf sich der Verlust nicht doppelt auswirken. Daher ist der Betriebsausgabenabzug in diesen Fällen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Liegen für den Forderungsverlust hingegen private Gründe für Hingabe oder Ausfall vor, ist der Sachverhalt als Entnahme zu berücksichtigen, so dass kein Betriebsausgabenabzug nicht möglich ist.

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