Erstmalige betrieblich veranlasste Kosten zur Erschließung von Straßen und zur Versorgung mit Strom und Wasser sind Anschaffungskosten von Grund und Boden.[1] Hingegen sind bei Modernisierung oder Ersatz von vorhandenen Erschließungseinrichtungen die damit verbundenen Kosten als Erhaltungsaufwand und damit als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) zu berücksichtigen, wenn das Grundstück nicht in seiner Größe, seiner Lage, seinem Zuschnitt und seiner Bebaubarkeit verändert wird.[2]

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