Erbschaften auf Ebene einer Kapitalgesellschaft unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht, selbst wenn der Erbfall zugleich mit Erbschaftsteuer belastet ist.[1] Hingegen werden Erbschaften für Zwecke der Einkommensteuer der privaten Lebensführung zugeordnet, mit der Folge, dass hieraus resultierende Kosten grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aufwendungen im Zusammenhang mit Erbauseinandersetzungen können jedoch unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[2]

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