Arbeitsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und Angehörigen führen grundsätzlich zu Betriebsausgaben, wenn die betrieblichen Beziehungen im Vordergrund stehen und wie unter fremden Dritten vereinbart sind. Um dies nachweisen zu können, gelten für steuerliche Zwecke strengere Anforderungen. Bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist der Betriebsausgabenabzug zulässig, wenn die Vereinbarungen zu Beginn des Vertragsverhältnisses vorliegen, sie klar und eindeutig sind, tatsächlich vollzogen werden und die Gegenleistungen angemessen sind.[1]

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden. Nach Ansicht des FG Niedersachsen ist eine Anwendung des Fremdvergleichs auch dann ausgeschlossen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht. Im Urteilsfall lag eine ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft vor.[2]

Bei Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern gelten weitere Voraussetzungen, die die steuerliche Anerkennung einschränken, da hier u. a. die wirtschaftlichen Interessenlagen maßgebend sind.[3]

[3] Vgl. Bordewin, DB 1996 S. 1359 und Friedrich, DB 1995 S. 1048.

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