Verträge unter nahen Angehörigen führen nur dann zu einem Betriebsausgabenabzug, wenn diese betriebliche Beziehungen und nicht private Unterhaltsleistungen regeln. Die Verträge unterliegen strengeren Anforderungen. Sie müssen grundsätzlich dem Fremd- oder Drittvergleich standhalten, d. h. wie unter Dritten bestehen und ausgeführt werden und die Höhe der Gegenleistung muss angemessen sein. Typische Beispiele für solche Verträge sind Miet- oder Pacht-, Arbeits-, Schenkungs- und Darlehensverträge.[1]

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind nach Ansicht des FG Niedersachsen auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden. Dies gelte auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis (im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft) besteht.[2]

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