Abfindungen sind Entschädigungen oder Abstandszahlungen. Entschädigungen liegen z. B. bei Beendigung eines betrieblichen Arbeitsverhältnisses (Kündigungsabfindung) vor. Sie sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie aus der Perspektive des Leistenden einer betrieblichen Veranlassung unterliegen. Sind Abfindungen Abstandszahlungen für eine vorzeitige Räumung eines Miet- oder Pachtobjekts, sind sie als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis betrieblich veranlasst ist.[1]

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