Gibt die Betriebs-GmbH ihre werbende Geschäftstätigkeit endgültig auf und endet das Pachtverhältnis zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen, kommt es zu einer sachlichen "Entflechtung", weil das überlassene Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens verliert. Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht vor, kann beim Besitzunternehmen dennoch eine Betriebsunterbrechung i. e. S. (also keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe) vorliegen.

Das ist der Fall, wenn das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Grundlagen unverändert zurückbehält und keine eindeutige Aufgabeerklärung i. S. d. § 16 Abs. 3b EStG abgibt.[1] Die Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs außerhalb der Betriebsverpachtung im Ganzen setzt voraus, dass sämtliche für die Fortsetzung des eingestellten Gewerbebetriebs wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht entscheidend umgestaltet werden. Es kommt dann trotz sachlicher Entflechtung nicht zu einer Zwangs-Betriebsaufgabe, weil das vormalige Besitzunternehmen die Möglichkeit hat, seine gewerbliche Tätigkeit als Besitzgesellschaft mit derselben oder mit einer anderen Betriebsgesellschaft wieder aufzunehmen oder gegebenenfalls das von der vormaligen Betriebsgesellschaft ausgeübte Gewerbe selbst aufzunehmen. Ist eine Betriebsaufgabe gewollt, muss sie ausdrücklich erklärt werden.

Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten. Es soll so vermieden werden, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen. Ein Ruhen des Betriebs i. S. einer Unterbrechung des Betriebs setzt voraus, dass dieser Zustand zeitlich begrenzt ist. Für die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Betrieb wieder aufzunehmen ist, kann keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls.[2]

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