Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, wirtschaftlich tätig ist.[1] Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen hierbei aufeinander abgestimmt sein und sich fördern und ergänzen bzw. miteinander verflochten sein.[2]

 
Praxis-Beispiel

Einzelunternehmer überlässt patentiertes Fertigungsverfahren

A überlässt der A-GmbH, deren Anteil er allein hält, im Wege der entgeltlichen Lizenzierung das Recht, sein patentiertes Fertigungsverfahren anzuwenden. Die Produkte werden von der GmbH veräußert.

Erst durch die Einräumung der Lizenz erhielt die A-GmbH das Rechts zur Produktion. Es besteht eine wirtschaftliche Eingliederung der A-GmbH in das "Gesamtunternehmen" des A.[3]

Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (z. B. Personengesellschaft) und eine Betriebsgesellschaft (i. d. R. Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen.[4] Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegegenstände verpachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen.[5]

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