Da die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (bzw. dem Sonderbetriebsvermögen seiner Gesellschafter) zuzurechnen sind, zählen auch die Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen (bzw. an deren Gesellschafter) zu den beim Besitzunternehmen zu erfassenden Einkünften, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.[1]

Andererseits sind bei natürlichen Personen die mit diesen Betriebseinnahmen zusammenhängenden Ausgaben nur zu 60 % abzugsfähig.[2]

 
Hinweis

Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung

Die Gewinnausschüttungen der Betriebs-GmbH sind beim Besitzunternehmen prinzipiell in dem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend zu erfassen, in dem der Gewinnverwendungsbeschluss der Betriebs-GmbH gefasst wird.[3] Nur in seltenen Ausnahmefällen[4], die in der Praxis kaum anzutreffen sind und deshalb auch hier nicht näher erörtert werden sollen, kann – und muss – die Besitzpersonengesellschaft die Dividendenforderung in ihrer Steuerbilanz auf den betreffenden Stichtag aktivieren.

Entsteht eine unechte Betriebsaufspaltung, werden die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft steuerliches Betriebsvermögen. Wird sodann Gewinn ausgeschüttet, stellt sich die Frage, ob die Ausschüttung den gewerblichen Gewinn des Besitzunternehmens auch dann erhöht, wenn der ausgeschüttete Gewinn bei der Betriebsgesellschaft entstanden ist, bevor die Betriebsaufspaltung begründet wurde.

 
Praxis-Beispiel

Gewinnausschüttungen für Zeiträume vor Begründung der Betriebsaufspaltung

Seit 1.1.2023 besteht zwischen der X-GmbH und ihrem Alleingesellschafter A eine Betriebsaufspaltung, weil A dem Betriebsunternehmen ein Fabrikationsgebäude verpachtet hat. Die GmbH-Beteiligung gehörte bis zur Betriebsaufspaltung zum Privatvermögen des A. Im März 2023 beschloss die X-GmbH eine Gewinnausschüttung von 100.000 EUR für 2022, also für ein Jahr, in dem die Betriebsaufspaltung noch nicht bestanden hat.

Bei der Dividendenzahlung handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um gewerbliche Einkünfte des A. Gewinnausschüttungen einer Betriebs-GmbH an den Besitzunternehmer sind auch insoweit als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, als sie Zeiträume vor Begründung der Betriebsaufspaltung betreffen, der betreffende Gewinnverteilungsbeschluss aber erst danach gefasst worden ist.[5]

 
Praxis-Tipp

Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses ist maßgebend

Wer erreichen will, dass die Gewinnausschüttung nicht als gewerbliche Einkünfte des Besitzunternehmens, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wird, sollte darauf achten, dass der Gewinnverteilungsbeschluss vor Beginn der Betriebsaufspaltung gefasst wird, also vor dem Zeitpunkt, vor dem die Anteile Betriebsvermögen geworden sind.

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