Zu den gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens zählen vor allem die Miet- oder Pachtzinsen, die vom Betriebsunternehmen für die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen gezahlt werden. Ebenso können Miet- oder Pachtzinsen aus der Verpachtung von Wirtschaftsgütern an Außenstehende gewerblicher Natur sein, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter zum (gewillkürten) Betriebsvermögen gehören. Besitzunternehmen können neben notwendigem auch gewillkürtes Betriebsvermögen haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verpachtung an Betriebsunternehmen und Dritte

Die vermögensverwaltende X-GbR hat ein Lager- und Verwaltungsgebäude teilweise an die Betriebs-GmbH und teilweise an ein fremdes Unternehmen vermietet. Auch die vom fremden Unternehmen gezahlte Miete gehört zu den gewerblichen Betriebseinnahmen. Sämtliche Güter des Gesamthandsvermögens der GbR sind Betriebsvermögen, es sei denn, sie wären notwendiges Privatvermögen (z. B. einem Gesellschafter zu eigenen Wohnzwecken überlassene Gebäudeteile). Das bedeutet, dass auch der an fremde Dritte vermietete Gebäudeteil ebenfalls dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.[2]

Lizenzeinnahmen aus der Überlassung von Patenten im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung können auch dann zu gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens führen, wenn die Patente nicht wesentliche Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft bilden.[3]

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