Rz. 43

Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus.[1] In grenzüberschreitenden Sachverhalten ist allerdings umstritten, ob die Grundsätze der Betriebsaufspaltung überhaupt anzuwenden sind. Nach überwiegender Ansicht ist dies zwar uneingeschränkt zu bejahen. Das gilt sowohl für den Inbound-Fall, d. h. der Besitzgesellschafter ist ein Steuerausländer und überlässt ein inländisches Grundstück an eine von ihm beherrschte Betriebs(kapital)gesellschaft als auch für den Outbound-Fall, d. h. ein inländisches Besitzunternehmen verpachtet an eine ausländische Besitz(kapital)gesellschaft.[2] Nach anderer Ansicht soll hingegen von einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung nur dann auszugehen sein, wenn sie sich auf das inländische Steuerabkommen auswirkt.[3] Schließlich wird eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung auch generell abgelehnt, weil es den Regelungen der Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung widerspräche, wenn ausländische Vermietungseinkünfte zu gewerblichen umqualifiziert würden.[4]

In einem Verfahren zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG hat daher der BFH im Beschluss v. 16.1.2019, I R 72/16 das BMF aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  • Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt?
  • Welche Forderungen ergeben sich hieraus für Sachverhalte, in denen kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht (Nicht-DBA-Fälle) sowie dann, wenn ein solches Abkommen besteht (DBA-Fälle)? Welche weiteren Folgerungen sind in den vorstehend bezeichneten Varianten jeweils für Inbound- bzw. Outbound-Konstellationen und nach Art und Belegenheit der jeweils überlassenen Wirtschaftsgüter zu ziehen?
[3] Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 6. Aufl. 2016, Rz. 942.
[4] Dehmer, Betriebsaufspaltung, 4. Aufl., § 9 Rz 23.

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