Rz. 39
Was die Investitionszulage anbetrifft, so ist im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der das Besitzunternehmen gewerbesteuerpflichtig bleibt, weil es sich über das Betriebsunternehmen weiterhin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, das Besitzunternehmen zur Inanspruchnahme der Investitionszulage auch für Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterung berechtigt, die es im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung einer Betriebsstätte des Betriebsunternehmens angeschafft oder hergestellt und an das Betriebsunternehmen vermietet oder verpachtet hat.[1] Die Finanzverwaltung und der BFH haben diese Ausnahme im Fall der Betriebsaufspaltung zugelassen, weil andernfalls in den typischen Fällen der Betriebsaufspaltung eine Zulagengewährung gänzlich ausgeschlossen wäre.[2]
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