Rz. 38

Ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, das die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft gewährt, kann bei dieser nur dann als verdeckte Einlage behandelt werden, wenn das zugeführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der Betriebsgesellschaft übergehen soll und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt ist. Für den Regelfall ist das Eigenkapital ersetzende Darlehen nicht bilanziell als Eigenkapital der Betriebsgesellschaft zu behandeln, sondern als Fremdkapital auszuweisen. In der Erklärung des Rangrücktritts liegt kein Verzicht auf die Forderung gegenüber dem Schuldner. Gläubiger und Schuldner haben den Forderungsbetrag weiter in ihren Bilanzen auszuweisen.[1]

Besitz- und Betriebsgesellschaft sind eigenständige Subjekte der Einkunftserzielung, die ihre Gewinne getrennt voneinander ermitteln. Dabei gibt es keinen Grundsatz, dass beide Unternehmen durchgängig korrespondierend bilanzieren müssen. Die Besitzgesellschaft kann also die Eigenkapital ersetzende Darlehensforderung mit einem unter die Anschaffungskosten gesunkenen Teilwert bewerten, wenn sich die Bonität des Schuldners nachträglich verschlechtert. Bei dieser Bewertung ist jedoch zu berücksichtigen, dass Betriebsaufspaltung besteht; diese hat auch Auswirkungen auf den Teilwert Eigenkapital ersetzender Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Die Bonität des Schuldnerunternehmens hängt nämlich u. a. von der Kapitalausstattung ab, die die beherrschende Person oder Personengruppe im Rahmen der bestehenden Finanzierungsfreiheit für die jeweiligen Unternehmen vorsieht. Ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens, zu dessen Betriebsvermögen die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sowie Eigenkapital ersetzenden Darlehen an die Betriebsgesellschaft gehören, würde den Wert der Eigenkapital ersetzenden Darlehensforderungen in ähnlicher Weise ermitteln wie den Wert der Anteile am Betriebsunternehmen selbst. Denn beide Werte werden nicht nur durch die Substanz- und Ertragsaussichten des Betriebsunternehmens, sondern auch durch die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebsunternehmens für die gesamte unternehmerische Betätigung im Rahmen der Doppelkonstruktion von Besitz- und Betriebsunternehmen bestimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge