Rz. 34

Ein sog. Sachwertdarlehen liegt vor, wenn die Betriebsgesellschaft von dem Besitzunternehmen Wirtschaftsgüter (z. B. Vorräte) erhielt mit der Verpflichtung, bei Pachtablauf Wirtschaftsgüter gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben.

Aus dem BFH, Urteil v. 26.6.1975[1] ergibt sich, dass die Betriebsgesellschaft, die die Wirtschaftsgüter in ihrer Bilanz aktivieren und gleichzeitig eine Rückgabeverpflichtung passivieren muss, während das Besitzunternehmen dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung folgend einen Darlehensanspruch zu aktivieren hat.

Für die Betriebsgesellschaft ist das Sachwertdarlehen eine Sachleistungsverbindlichkeit, keine Verbindlichkeitsrückstellung; das Abzinsungsgebot des § 253 Abs. 2 HGB greift nicht. "Der Erfüllungsbetrag dieser Verbindlichkeit ist zu jedem Abschlussstichtag neu zu bestimmen, da er sich z. B. durch Wertsicherungsklauseln verändern kann. Bei der Anpassung der Bewertung ist das Imparitätsprinzip zu beachten."[2]

Rückgabeverpflichtung und korrespondierender Rückgabeanspruch sind bei Pachtbeginn in Höhe des Buchwertes der übernommenen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Besitzt die Betriebsgesellschaft an den darauffolgenden Bilanzstichtagen nicht oder nicht in ausreichender Menge Vorräte der geschuldeten Art, muss bei zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen die Rückgabeverpflichtung bzw. der Rückgabeanspruch höher ausgewiesen werden.

Beträgt die Preissteigerung z. B. 10.000 EUR, so ergeben sich folgende Buchungen:

Besitzunternehmen:

per Sachwertdarlehen an Sonstiger betrieblicher Ertrag 10.000 EUR (Rückgabeanspruch)

Betriebsgesellschaft:

per Sonstiger betrieblicher Aufwand an Sachwertdarlehen 10.000 EUR (Rückgabeverpflichtung)

[2] Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 253 HGB Rz. 32.

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