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Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung der im bisherigen Unternehmen entstandene Geschäftswert auf die Betriebsgesellschaft übertragen wird, wurde vom BFH im Urteil v. 27.3.2001[1] geklärt; der BFH führt aus: "Der Geschäftswert ist derjenige Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt. Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens gewährleistet erscheinen. Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, sodass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann." Von der hiernach unzulässigen isolierten Übertragung des Geschäftswerts ist indessen der Fall zu unterscheiden, in dem ein Unternehmen den Betrieb eines anderen ganz oder teilweise übernimmt und hierbei geschäftswertbildende Faktoren von dem übertragenden Unternehmen auf das übernehmende übergehen. In dieser Situation geht der Geschäftswert des übertragenden Unternehmens weder notwendigerweise unter, noch verbleibt er immer bei dem übertragenden Unternehmen. Vielmehr folgt er denjenigen geschäftswertbildenden Faktoren, die durch ihn verkörpert werden. Das gilt nicht nur im Fall der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, sondern ebenso im Fall der Realteilung, bei der Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebensfähigen Betriebsteils und sinngemäß im Fall der Begründung einer Betriebsaufspaltung. Auch bei der Betriebsaufspaltung ist es denkbar, dass geschäftswertbildende Faktoren – z. B. eine besonders qualifizierte Arbeitnehmerschaft oder eine spezielle betriebliche Organisation – nach der Aufspaltung des bislang einheitlichen Betriebs fortan nicht mehr dem fortbestehenden Besitzunternehmen, sondern der neu gegründeten Betriebsgesellschaft zur Verfügung stehen und nur von ihr sinnvoll genutzt werden können. In einer solchen Situation kann der Geschäftswert zumindest dann auf die Betriebsgesellschaft übergeben, wenn diese erstens ihrer Organisation und Struktur nach eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und zweitens die Nutzungsmöglichkeit der Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr nicht vorzeitig entzogen werden kann. Das gilt nur dann nicht, wenn der Geschäftswert allein auf bestimmten Eigenschaften des zurückbehaltenen Betriebsgrundstücks beruht. Diese Überlegungen zeigen, dass im Fall der Betriebsaufspaltung der Geschäftswert nicht schematisch dem ursprünglich bestehenden Unternehmen zugeordnet werden kann.[2]

Die Zuordnung der geschäftswertbildenden Faktoren hängt weitgehend von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Werden das gesamte bewegliche Anlagevermögen, wesentliche Teile des Umlaufvermögens, Personen- und Kundenstamm auf die Betriebsgesellschaft übertragen und verbleibt nur das unbewegliche Anlagevermögen bei dem Besitzunternehmen, wird man von der Übertragung des Geschäftswertes auf die Betriebsgesellschaft auszugehen haben. In einem solchen Fall kann der Geschäftswert gegen Entgelt auf die Betriebsgesellschaft übertragen werden. Muss das Besitzunternehmen eine umsatzbezogene Vergütung für die Überlassung der geschäftswertbildenden Faktoren (u. a. Firmenname, Kundenstamm, Betriebsorganisation, Know-how) zahlen, so deutet dies auf den Willen der Parteien hin, den Geschäftswert beim Besitzunternehmen zu belassen, zumal für den Fall der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Betriebsfortführung durch das Besitzunternehmen gesichert ist.[3]

Festzustellen ist, ob und inwieweit Gewinnaussichten des bislang bestehenden auf das neu gegründete Unternehmen übergegangen sind. Soweit dies der Fall ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung darin, dass die Betriebs-GmbH dem bisherigen Einzelunternehmer ein angemessenes Entgelt für den übergegangenen Geschäftswert zahlt.

[2] Sofern sich aus dem BFH, Urteil v. 28.6.1989, I R 25/88, BStBl 1989 II S. 982 und BFH, Urteil v. I R 34/88, BFH/NV 1990 S. 264 eine andere Rechtsauffassung herauslesen lassen sollte, hält der BFH nach dem Urteil v. 27.3.2001 hiernach nicht mehr fest.

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