Rz. 25

Folgende Fallgestaltung: Der (bisherige) Einzelunternehmer und jetzige Besitzunternehmer überträgt auf die Betriebskapitalgesellschaft, die er zuvor im Wege der Bargründung mit einem nahen Angehörigen – z. B. Sohn – errichtet hatte, Teile seines Betriebsvermögens teilunentgeltlich (gegen Buchwertentgelt). Die nahe stehende Person (Sohn) wird nicht am Besitzunternehmen beteiligt und hat auch kein Aufgeld für die übernommenen GmbH-Anteile zu leisten. Es liegt eine disquotale Einlage des Besitzunternehmers vor, die zu einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den Besitzunternehmer und damit zu einer Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils führt, welcher der Beteiligungsquote des nahen Angehören (Sohnes) an der Betriebsgesellschaft entspricht. Die Übertragungsvorgänge sind hinsichtlich jeden einzelnen Wirtschaftsguts im Verhältnis des Entgelts (Buchwert) zum Teilwert in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten. Hinsichtlich der entgeltlichen Teile liegen gewinnrealisierende Veräußerungsgeschäfte und bezüglich der unentgeltlichen Teile verdeckte Einlagen vor. Die anteilige Gewinnrealisierung greift auch für den beim Einzelunternehmen entstandenen (originären) Geschäftswert, sofern dieser auf die Betriebsgesellschaft übergeht.[1]

[1] BFH, Urteil v. 16.6.2004, X R 34/03, BFH/NV 2004 S. 1701. Da nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG die gewinnneutrale Aufnahme in ein bestehendes Einzelunternehmen ohne Weiteres möglich ist, hätte zwecks Vermeidung der Gewinnrealisierung zuvor der Sohn in die Besitzgesellschaft aufgenommen werden müssen; damit wäre seine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft Betriebsvermögen geworden.

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