Rz. 24

§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG lässt die Auslegung, dass die steuerneutrale Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft möglich ist, nicht zu. Vielmehr werden die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts erhöht, was eine Gewinnrealisierung zur Folge hat.[1]

In der Literatur wird auch nach Auswegen zur Vermeidung der Gewinnrealisierung gesucht; ein Beispiel ist das sog. Schrumpfungsmodell: auf die Betriebsgesellschaft werden erfolgsneutral nur die Wirtschaftsgüter übertragen, die keine stillen Reserven enthalten, i. d. R. sind das Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Zwischen der Besitz- und der Betriebsgesellschaft wird vereinbart, dass die Betriebsgesellschaft die Ersatzinvestitionen vornimmt. Die Folge ist, dass das bewegliche Anlagevermögen kontinuierlich auf die Betriebsgesellschaft übergeht. Allerdings muss die Ersatzinvestitionsverpflichtung ihren Niederschlag in (sinkenden) Pachtzahlungen finden, soll nicht die Gefahr einer vGA entstehen.[2]

[1] Wacker, in Schmidt, EStG – Einkommensteuergesetz Kommentar, 38. Aufl. 2019, § 15 EStG Rz. 877. Siehe auch BFH, Urteil v. 16.6.2004, X R 34/03, BFH/NV 2004 S. 1701.
[2] Siehe Hörger/Pauli, GmbHR 2001, S. 1141.

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