Rz. 20

Aus der Betriebsaufspaltung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • die GmbH-Anteile sind notwendiges Betriebsvermögen, sofern das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen ist, bzw. Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, soweit dieses Besitzunternehmen ist und die Anteile den einzelnen Gesellschaftern gehören[1]
  • der Gewinnausschüttungsanspruch ist phasenverschoben zu erfassen[2]
  • Gewinnausschüttungen der Betriebs-GmbH an den Besitzunternehmer sind in Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 EStG umzuqualifizieren. Ist der Besitzunternehmer eine natürliche Person, gilt das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG), bei Kapitalgesellschaften das KSt-Freistellungsverfahren (§ 8b Abs. 1 KStG zu 95 % steuerfrei)[3]
  • entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die personelle Verflechtung zwischen dieser und dem Besitzunternehmen, kommt es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven.[4]
[2] Siehe hierzu Rz. 35 dieses Beitrags.
[3] BFH, Urteil v. 14.9.1999, III R 47/98, BStBl 2000 II S. 255; das gilt auch wenn die Gewinnausschüttungen Zeiträume vor Begründung der Betriebsaufspaltung betreffen, der betreffende Gewinnverteilungsbeschluss aber erst danach gefasst worden ist.

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