Rz. 4

Gründe für die Aufspaltung eines Unternehmens und die Schaffung einer Doppelgesellschaft können verschiedener Natur sein. In erster Linie interessieren vielleicht mögliche Steuerersparnisse; oft aber auch mag die Haftungsbeschränkung im Vordergrund stehen.

Die für die Doppelgesellschaft charakteristische Trennung von Besitz und Betrieb unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft als Betriebsfirma bietet die Möglichkeit, das gesamte Anlagevermögen außerhalb des betrieblichen Risikos zu belassen und damit der betrieblichen Haftung zu entziehen. Ein Gleiches gilt für die Trennung von Produktion und Vertrieb. Auch hier wird der Produktionsbetrieb als solcher von den Risiken des Vertriebs ausgeschlossen. Die erzielten Haftungsbeschränkungen werden in der Praxis jedoch oft dadurch wirkungslos, dass Kreditgeber zusätzliche persönliche Verpflichtungen, Bürgschaften und sonstige Sicherheiten der einzelnen Gesellschafter verlangen, und meist bietet sich gerade in den Anlagegegenständen die beste Sicherungsmöglichkeit.

 

Rz. 5

Neben der Haftungsbeschränkung können auch andere betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. So wird es u. U. vorteilhaft sein, den Vertrieb wegen besseren Absatzes vom Produktionsort weg und näher an die Absatzgebiete, ggf. sogar ins Ausland, zu verlegen. Bei Familienunternehmen führen vor allem familiäre Gründe zur Ausgestaltung des Unternehmens der Doppelgesellschaft. Hier ist die Doppelgesellschaft in ihren verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten besonders geeignet, den mannigfaltigen familiären Interessen, besonders im Hinblick auf die Erbschaftsregelung, entgegenzukommen.

 

Rz. 6

Steuerlich ist die Betriebsaufspaltung attraktiv, weil sie die Vorteile der Körperschaftsteuerreform mit den Vorteilen einer Personengesellschaft verbindet. Bei der Betriebsgesellschaft greifen der einheitliche KSt-Satz von 15 % und eine (durchschnittliche) Gewerbesteuerbelastung von 14 % unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Bei einer Ausschüttung greift bei dem Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG). Auf die gewerblichen Einkünfte des Besitzunternehmens steht dem Gesellschafter die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG zu. Die Betriebsaufspaltung ist ein Gestaltungsinstrument, da dabei die Miet- und Pachtverhältnisse und die Geschäftsführergehälter (einschl. Pensionszusage) gesteuert werden können; allerdings ist hierbei auf die Gefahren einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer verdeckten Einlage zu achten.[1]

 

Rz. 7

Auch zur Umgehung der Publizitäts- und Prüfungspflichten kann eine Aufspaltung in 2 oder mehrere Unternehmen überlegenswert sein (Einstufung in die Größenklasse "kleine Kapitalgesellschaft" nach § 267 Abs. 1 HGB mit den damit verbundenen Erleichterungen).

[1] Vgl. Schulze zur Wiesche, WPg 2003, S. 90 ff.

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