BMF, 18.9.2001, IV A 6 - S 2240 - 50/01

Der BFH hat mit Urteil vom 23.5.2000 (BStBl 2000 II S. 621) entschieden, dass Büro- und Verwaltungsgebäude immer dann wesentliche Betriebsgrundlagen sind, die eine sachliche Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung begründen, wenn die Grundstücke für die Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung sind. Hiervon muss bei einer Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig ausgegangen werden, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötigt, es für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 23.5.2000 (a.a.O.) wie folgt Stellung:

Die Grundsätze des Urteils vom 23.5.2000 (a.a.O.) sind über den entschiedenen Fall hinaus mit folgender Maßgabe allgemein anzuwenden:

In den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 23.5.2000 (a.a.O.) zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, werden die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem 31.12.2001 gezogen. Auch in den Fällen, in denen allein die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 23.5.2000 (a.a.O.) zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt, aber die Voraussetzungen hierfür vor dem 1.1.2002 wieder entfallen, ist das o.g. Urteil auf Antrag nicht anzuwenden. Wird der Antrag gestellt und besteht die Betriebsaufspaltung über den 31.12.2001 hinaus fort, sind die Wirtschaftsgüter beim Besitzunternehmen zum 1.1.2002 mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche stehen würden, wenn die Betriebsaufspaltung von Anfang an zutreffend erkannt worden wäre. Es wird nicht beanstandet, wenn sie mit den Restwerten auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzung für Abnutzung angesetzt werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG § 15 Abs. 2 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 634

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