Eine unechte Betriebsaufspaltung kann auch durch die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Betriebs-GmbH begründet werden.[1] Die Erbbaurechtsbestellung wird ertragsteuerlich wie eine Nutzungsüberlassung angesehen. Die sachliche Verflechtung tritt bereits mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags ein, nicht erst mit der Errichtung des Gebäudes durch den Erbbauberechtigten.

 
Praxis-Beispiel

Sachliche Verflechtung bei einem Erbbaurecht

Bestellt der Eigentümer A an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte (X-GmbH = Einmann-GmbH des A) ein Gebäude, das er an ein operativ tätiges Betriebsunternehmen (Y-GmbH = weitere Einmann-GmbH des A) vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer A und dem Betriebsunternehmen Y-GmbH die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung, weil der überlassene Gegenstand nicht identisch ist.[2] Allerdings besteht eine sachliche Verflechtung mit der erbbauberechtigten X-GmbH, weil das Erbbaurecht für diese eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. In diesem Verhältnis wird die Betriebsaufspaltung also nur vermieden, wenn keine personelle Verflechtung besteht.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge