Eine unechte Betriebsaufspaltung kann auch durch die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Betriebs-GmbH begründet werden.[1] Die Erbbaurechtsbestellung wird ertragsteuerlich wie eine Nutzungsüberlassung angesehen. Die sachliche Verflechtung tritt bereits mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags ein, nicht erst mit der Errichtung des Gebäudes durch den Erbbauberechtigten.
Sachliche Verflechtung bei einem Erbbaurecht
Bestellt der Eigentümer A an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte (X-GmbH = Einmann-GmbH des A) ein Gebäude, das er an ein operativ tätiges Betriebsunternehmen (Y-GmbH = weitere Einmann-GmbH des A) vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer A und dem Betriebsunternehmen Y-GmbH die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung, weil der überlassene Gegenstand nicht identisch ist.[2] Allerdings besteht eine sachliche Verflechtung mit der erbbauberechtigten X-GmbH, weil das Erbbaurecht für diese eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. In diesem Verhältnis wird die Betriebsaufspaltung also nur vermieden, wenn keine personelle Verflechtung besteht.[3]
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