Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung lassen sich die steuerlichen Vorteile eines Personenunternehmens (Einzelkaufmann, Personengesellschaft) mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) kombinieren.[1]

An Steuervorteilen bietet eine Betriebsaufspaltung u. a.:

  • Schuldrechtliche Verträge zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH werden steuerlich grundsätzlich anerkannt.
  • Die Gehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Anders als bei reinen Personengesellschaften (OHG, KG) oder bei einer GmbH & Co. KG, bei denen solche Gewinnminderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mit Wirkung für die Gewerbesteuer möglich sind, führt der Abzug der Geschäftsführergehälter bei der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu einer entsprechenden Minderung des Gewerbeertrags i. S. d. § 7 GewStG.
  • Demgemäß können auch Rückstellungen für die Pensionszusagen an die Gesellschafter-Geschäftsführer den Gewinn der Betriebs-GmbH – mit entsprechender Auswirkung auf die Gewerbeertragsteuer – mindern.
  • Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG kann vom Besitzunternehmen in Anspruch genommen werden.
  • Die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft können die vom Besitzunternehmen zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschaliert auf ihre Einkommensteuer anrechnen.
  • Sie können den Sondersteuersatz für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG beantragen.
  • Die vom Besitzunternehmen erzielten Verluste sind den am Besitzunternehmen beteiligten Personen unmittelbar steuerlich zuzurechnen, sodass diese Verlustanteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen prinzipiell mit den positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden können.
  • Der nicht ausgeschüttete Gewinn der Betriebs-GmbH unterliegt nicht der Kirchensteuer.

Steuerlich nachteilig ist i. d. R.:

  • Eine an sich vermögensverwaltende Tätigkeit wird in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert mit der Folge, dass die verpachteten Wirtschaftsgüter steuerverhaftet sind. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 EStG wird dem Besitzunternehmren nicht gewährt.
  • Verluste der Betriebs-GmbH wirken sich nicht unmittelbar auf der Gesellschafterebene aus, sind also nicht mit Gewinnen der Besitzgesellschaft bzw. deren Gesellschaftern verrechenbar.
  • Das Risiko von verdeckten Gewinnausschüttungen (überhöhte Pacht, überhöhte Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer) besteht zumindest latent.
[1] Zur Gegenüberstellung relevanter Steuerbelastungsdeterminanten von klassischer Betriebsaufspaltung und GmbH & Co. KG vgl. Bauer, StuB 2017 S. 609.

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