Von einer "umgekehrten" Betriebsaufspaltung wird gesprochen, wenn eine Besitzkapitalgesellschaft der Betriebspersonengesellschaft mindestens eine – funktional – wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebspersonengesellschaft oder deren Gesellschafter die Betriebskapitalgesellschaft beherrschen.[1] Bei der umgekehrten Betriebsaufspaltung muss die Besitzkapitalgesellschaft also entweder von der Betriebspersonengesellschaft selbst oder von den Gesellschaftern der Betriebspersonengesellschaft beherrscht werden.[2]

Die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung[3]

grundsätzlich geeignet eine enge personelle Verflechtung zu begründen, wenn die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens selbst die Rechtsträgerin des Besitzunternehmens beherrscht.

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