Eine Betriebsaufspaltung lässt sich durch das sog. "Wiesbadener Modell" vermeiden, weil in diesem Fall keine personelle Verflechtung vorliegt. Unter Wiesbadener Modell wird in der Besteuerungspraxis eine Beteiligungsstruktur verstanden, bei der an der Betriebs-GmbH nur die Ehefrau beteiligt ist und die an diese verpachteten Wirtschaftsgüter allein dem Ehemann (Besitzunternehmen) gehören oder umgekehrt.[1]

 
Praxis-Tipp

Wiesbadener Modell im Erbfall

Zu beachten ist allerdings, dass im Erbfall auch bei Vorliegen des Wiesbadener Modells das Risiko einer Betriebsaufspaltung besteht: Haben sich beide Ehegatten zu Alleinerben eingesetzt, fallen im Erbfall Besitz- und Betriebsunternehmen regelmäßig zusammen und es kommt dann zum Enstehen einer Betriebsaufspaltung. Haben die Ehegatten für den Fall des Todes ein gemeinschaftliches Berliner Testament i. S. d. § 2269 BGB errichtet, wonach sie sich wechselseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen, führt der Tod eines Ehegatten zwangsläufig zum Entstehen der Betriebsaufspaltung ab dem Todeszeitpunkt. Denn der überlebende Ehegatte ist sodann sowohl am Besitzunternehmen als auch am Betriebsunternehmen beteiligt.

Stirbt der Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH und erben seine Ehefrau, der das Besitzunternehmen allein gehört, und sein volljähriges Kind zu je 50 % die Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH, entsteht noch keine Betriebsaufspaltung. Entscheidend bleibt die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH. Exakt 50 % der Stimmen reichen für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht aus, auch wenn die Ehefrau die Geschäftsführung innehat, die auch die sog. Geschäfte des täglichen Lebens mitumfasst[2].

Sozialversicherungsrechtlich ist beim Wiesbadener-Modell der als Geschäftsführer tätige – nicht an der Betriebs-GmbH beteiligte – Ehepartner abhängig beschäftigt. Dass die gesellschaftsrechtliche Gestaltung des Wiesbadener-Modells ausschließlich aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde, ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Versicherungspflicht.

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