Für die Annahme einer personellen Verflechtung müssen beide Unternehmen von einer Person oder Personengruppe in der Weise beherrscht werden, dass diese ihren geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Dabei wird zwischen der Beteiligungs- und der Beherrschungsidentität unterschieden. Die Beteiligungsidentität ist dabei relativ einfach feststellbar: Die gleiche Person bzw. Personengruppe muss lediglich die identischen Beteiligungsverhältnisse an beiden Unternehmen aufweisen. Deutlich schwieriger ist es, die Beherrschungsidentität zu erfassen.

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