Bei der sog. "echten" Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen kraft Willensentscheidung seiner Unternehmer in 2 rechtlich selbstständige Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) aufgespalten. Das Besitzunternehmen hat meist die Rechtsform einer Personengesellschaft, das Betriebsunternehmen einer GmbH. Das bisherige Unternehmen präsentiert sich nach der Aufspaltung i. d. R. als

  • Besitzpersonengesellschaft und
  • Betriebs-GmbH.

Der typische Fall einer echten Betriebsaufspaltung ist, dass einer bestehenden Personengesellschaft – der späteren Besitzpersonengesellschaft – eine von deren Gesellschaftern gegründete Kapitalgesellschaft vorgeschaltet wird. Dabei handelt es sich i. d. R. um eine GmbH, an der die Gesellschafter – oft in demselben Verhältnis – beteiligt sind wie an der Personengesellschaft. Bei der – in der Praxis am häufigsten anzutreffenden – horizontalen Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens in 2 selbstständige Rechtsträger sieht die Gestaltung meistens wie folgt aus: 2 Unternehmen – die Besitzpersonengesellschaft und die Betriebskapitalgesellschaft – werden von denselben Gesellschaftern, z. B. Angehörigen einer Familie, beherrscht.

Das bisherige Unternehmen behält in der Besitzpersonengesellschaft sein Anlagevermögen ganz oder teilweise zurück und vermietet oder verpachtet dieses an das neue operativ tätige Betriebsunternehmen. Die zurückbehaltenen Anlagegüter müssen für die Betriebs-GmbH nach ihrer Funktion mindestens eine – funktional – wesentliche Betriebsgrundlage bilden.

Der BFH versteht unter einer echten Betriebsaufspaltung den klassischen Fall, bei dem der bisher von dem Besitzunternehmen geführte Betrieb (z. B. Produktion, Handel) als solcher auf das neugegründete Betriebsunternehmen übergeht, aber die Wirtschaftsgüter (insbesondere Grundbesitz), die zu den wesentlichen Grundlagen des übergegangenen Betriebs gehören, bei dem Besitzunternehmen verbleiben.[1]

Das Besitzunternehmen kann auch seine sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachten. Insoweit liegt dann zwar eine Betriebsverpachtung vor, die jedoch von der Betriebsaufspaltung überlagert wird[2]. Die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung haben Vorrang.

[2] Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rn. 1120.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge