Für die Veräußerung eines Teilbetriebs gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Veräußerung eines Betriebs. Der Teilbetrieb muss auch hier die in Verbindung mit der Teilbetriebsaufgabe geschilderten Voraussetzungen erfüllen. Auch hier ist erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs veräußert werden und dass die Tätigkeit des Teilbetriebs an dem Ort der Veräußerung aufgegeben, statt von verbleibenden Betriebsteilen weiterverfolgt wird.[1]

 
Praxis-Tipp

Teilbetriebe auf einem Grundstück

Risiken birgt die Veräußerung eines Teilbetriebs, der sich auf demselben Grundstück befindet wie die übrigen Teilbetriebe. Wird der auf den Teilbetrieb entfallende Grundstücksteil zurückbehalten, scheitert eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung.[2] Daher sollte im Vorfeld geprüft werden, ob das Grundstück bzw. Gebäude geteilt und der auf den Teilbetrieb entfallende Anteil mit diesem übertragen werden kann. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, kann der zur Veräußerung anstehende Teilbetrieb evtl. angemessene Zeit vor der Übertragung an einen anderen, auch gemieteten Standort verlegt und später – ohne Grundstücksanteil – veräußert werden.

Als Veräußerung eines Teilbetriebs gilt auch die Veräußerung einer 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Der daraus resultierende Gewinn unterliegt einerseits der Gewerbesteuer, andererseits nach dem Teileinkünfteverfahren der Einkommensteuer.

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