In der Buchhaltungspraxis kann auch das Leasing von Betriebs- und Geschäftsausstattungen auf der Agenda stehen. In diesem Fall ist zu überprüfen, ob der Leasinggegenstand in der eigenen Bilanz zu aktivieren oder dem Anlagevermögen des Leasinggebers zuzurechnen ist.

 
Wichtig

Unterschied "Operating Leasing" zu "Financial Leasing"

Das Operating Leasing kommt in der Regel bei kurzfristigen Verträgen zum Einsatz und ist geprägt von Kündigungsmöglichkeiten beider Vertragsparteien, Rückgabe nach Vertragsablauf und fehlender Grundmietzeit. Der Leasinggeber trägt Chancen und Risiken des Leasinggegenstands, der in den meisten Fällen einfach weitervermietet werden kann. Beim Financial Leasing gibt es hingegen eine feste Grundmietzeit, während der in der Regel keine Kündigungsmöglichkeiten bestehen. Die Grundmietzeit liegt in den meisten Fällen zwischen 50 % und 75 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands. Je nach Vertragsgestaltung besteht beim Financial Leasing nach Ablauf der Grundmietzeit die Option, den Leasinggegenstand zurückzugeben, zu kaufen oder den Vertrag zu verlängern.

Im Fall des Operating Leasing erfolgt die Bilanzierung beim Leasinggeber; die Leasingraten sind beim Leasingnehmer als Betriebsausgabe zu behandeln; hierfür stellen die Kontenrahmen ebenfalls entsprechende Konten zur Verfügung. Beim Financial Leasing hängt die Frage der Bilanzierung grundsätzlich von der Vertragsgestaltung ab. Bei der Vollamortisation (Amortisation erfolgt innerhalb der Grundmietzeit) hat grundsätzlich der Leasingnehmer den Leasinggegenstand zu bilanzieren, wenn

  • die Grundmietzeit unter 40 % oder über 90 % der betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt,
  • die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % liegt und eine entsprechende Mietverlängerungsoption besteht,
  • die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % liegt und eine entsprechende Kaufoption besteht
  • der Leasinggegenstand speziell für den Leasingnehmer angefertigt und ausschließlich von ihm nutzbar ist (Spezialleasing)[1]
 
Praxis-Beispiel

Mietleasing einer Telefonanlage

Die Telefom AG least eine neuwertige Telefonanlage eines Systemhauses im Rahmen des Operating Leasings. Die monatliche Leasinggebühr beträgt netto 300 EUR; das Systemhaus weist ordnungsgemäß 19 % Umsatzsteuer aus, die von der AG zum Abzug gebracht werden kann. Die Gebühr wird per Lastschrift direkt vom Konto der AG abgebucht.

Da es sich beim Leasing der Telefonanlage um Operating Leasing handelt, hat keine Aktivierung beim Leasingnehmer zu erfolgen; vielmehr sind die Leasinggebühren im Aufwand unter "Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für Betriebs- und Geschäftsausstattung" zu buchen.

 

Buchung des Mietleasingaufwands

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4965/6840 Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für Betriebs- und Geschäftsausstattung 300 1200/1800 Bank 357
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 57      
 
Hinweis

Spezielle Konten für Kfz-Leasing und Leasing von technischen Anlagen und Maschinen

Im Fall von Mietleasing von Fahrzeugen steht das Konto "Mietleasing Kfz" (SKR 03: Konto 4570; SKR 04: Konto 6560), bei Leasing von technischen Anlagen und Maschinen das Konto "Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für technische Anlagen und Maschinen" (SKR 03: Konto 4810; SKR 04: Konto 6498) zur Verfügung.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B 2 – S 2170 – 31/71, BStBl 1971 I S. 264 (Leasing-Erlass).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge