Kommentar

Die Finanzverwaltung übernimmt eine abweichende Rechtsauffassung des BFH. Betroffen ist der Gewinnbegriff und die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG.

Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG

Der BFH hatte mit Urteil v. 3.12.2019 (X R 6/18, vgl. Kommentierung) über den Gewinnbegriff i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG zu entscheiden. Dabei stellt der BFH für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG ab und berücksichtigt somit keine außerbilanziellen Korrekturen. Somit rechnet z.B. eine steuerfreie Investitionszulage weiterhin zum maßgebenden Gewinn für den Schuldzinsenabzug. Andererseits mindern nicht abziehbare Betriebsausgaben den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial.

Das hat die Finanzverwaltung bisher anders gesehen (vgl. BMF-Schreiben v. 2.11.2018).

Angepasste Auffassung des BMF

Die Finanzverwaltung schließt sich der Rechtsauffassung des BFH an und ändert punktuell das bisherige BMF-Schreiben vom 2.11.2018 wie folgt:

In Rdnr. 8 wird verfügt, dass als Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist. Außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf diesen Gewinnbegriff nicht aus.

In der Praxis bleiben damit insbesondere die folgenden außerbilanziellen Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz:

Übergangsregelung

In Rdnr. 46 wird eine Übergangsregelung getroffen. Danach ist der neue Gewinnbegriff grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Jedoch können auf Antrag außerbilanzielle Hinzurechnungen wie bisher noch für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben. Bei Mitunternehmerschaften muss ein solcher Antrag einvernehmlich von allen Mitunternehmern gestellt werden. Aus Vereinfachungsgründen können bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste (= insbesondere für vorausgegangene Wirtschaftsjahre) damit unverändert fortgeschrieben werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.1.2021, IV C 6 -S 2144/19/10003 :004

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