Leitsatz

Werden Ansprüche von Angehörigen des Betriebsinhabers über Jahre hinweg ohne vertragliche Grundlage stehen gelassen, liegt mangels Fremdüblichkeit kein betrieblich veranlasstes Darlehensverhältnis vor. Ein nicht betrieblich veranlasstes Angehörigendarlehen unterliegt nicht dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. In der Bilanz wies er Verbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter und seiner Ehefrau aus, zu denen keine schriftlichen Darlehensverträge existieren. Die Darlehen beruhten darauf, dass der an die Ehefrau ausgezahlte Bruttoarbeitslohn sowie die Zahlungen einer dauernden Last an die Mutter in den Betrieb "zurückflossen". Ein Zins war nicht vereinbart worden, da der Kläger diesen nicht hätte bezahlen können. Das Finanzamt gelangte nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen seien. Es änderte die Steuerbescheide und legte diesen einen um die Abzinsungsbeträge erhöhten Gewinn zugrunde. Hiergegen wandte sich der Kläger.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass eine Abzinsung nicht vorgenommen werden darf.

Im Streitfall halten die Darlehen einem Fremdvergleich nicht stand, da die gesamte Durchführung nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entsprach. Mutter und Ehefrau konnten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs nicht mit einer Rückzahlung der Darlehen rechnen. Dass sie trotzdem keine klaren gegebenenfalls schriftlichen Vereinbarungen im Hinblick auf die Rückzahlung der Darlehensbeträge getroffen haben und weder Sicherheiten noch Zinsen verlangt haben, spricht gegen eine Fremdüblichkeit der Darlehen.

Steuerrechtlich nicht anzuerkennende Angehörigendarlehen gehören aber zum Privatvermögen des Betriebsinhabers. Diese sind nicht als Darlehen, sondern als nicht abzuzinsende Einlagen bzw. Eigenkapital zu bilanzieren.

 

Hinweis

Das Finanzgericht München (Urteil v. 26.06.2014, 11 K 877/11 EFG 2015 S. 1084; Revision beim BFH unter VI R 62/15) kam in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem anderen Ergebnis und urteilte: Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung durch den Ehegatten aus betrieblichen Gründen, da die Darlehensmittel zur Tilgung von Betriebsschulden im Gewerbetrieb bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, stellen die Darlehen notwendiges Betriebsvermögen dar und sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Der Zuordnung zum Betriebsvermögen steht weder die mangelnde Besicherung noch die erst spätere schriftliche Fixierung der Darlehensmodalitäten entgegen. Daher hat das Finanzgericht Münster ebenfalls die Revision zugelassen, die unter dem Az X R 40/16 dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 07.11.2016, 7 K 3044/14 E

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