Hinsichtlich des Betriebsvermögens ergeben sich folgende Auswirkungen:

  • Aufgrund des Kombinationsmodells entfällt im Jahr 2021 in der Steuerbilanz die gebildete Pensionsrückstellung. Hierdurch entsteht ein Gewinn i. H. v. 100.000 EUR.
  • Die Zahlungen an den Pensionsfonds i. H. v. 100.000 EUR stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Da die GmbH jedoch einen Antrag auf Verteilung der dem Grunde nach abzugsfähigen Betriebsausgaben gestellt hat, mindern im Jahre 2021 im Ergebnis davon nur 60.000 EUR den Gewinn. In den Jahren 2022 bis 2031 ist der Gewinn jeweils um 1/10 von 40.000 EUR (100.000 EUR Leistung an Pensionsfonds – 60.000 EUR Rückstellung, soweit sie auf past-service entfällt) zu vermindern.[1]

     
    Hinweis

    BFH bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung zum Umfang des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen des Kombinationsmodells

    Der BFH hat in 2 Fällen darüber entschieden, in welchem Umfang es zu einem Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Auslagerung einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds kommt.[2]

    Aufgrund dieser Urteile gilt, dass bei der Anwartschaftsübertragung im Rahmen des sog. Kombinationsmodells die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt.

    Der BFH stellt im Übrigen auch klar, dass die Auffassung der Finanzverwaltung richtig ist, dass bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben sofort, also im Jahr der Auslagerung, abzugsfähigen Leistungen auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen ist.

    Des Weiteren bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, dass in der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG auch Beträge enthalten sind, die auf den sog. future-service entfallen. Diese Beträge müssen bei der Ermittlung des past-service in Abzug gebracht werden.

  • Die im Jahr 2021 fälligen Zuwendungen sind im Rahmen des § 4d EStG als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

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