Die Übertragungen von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds bzw. eine Unterstützungskasse[1] sind isoliert betrachtet keine steueroptimalen Auslagerungsmodelle. Beim Pensionsfonds liegt das insbesondere daran, dass die Versorgungsanwartschaften der Aktiven nicht vollständig lohnsteuerfrei im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG übertragen werden können. Es können nur die bereits erdienten Teile der Anwartschaft übertragen werden. Der future-service kann dagegen nicht im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG lohnsteuerfrei ausgelagert werden. Er kann lediglich innerhalb der engen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG (höchstens 8 % bzw. bis 31.12.2017 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) jährlich laufend ohne Steuerbelastung für den Gesellschafter-Geschäftsführer aufgebaut werden. Diese Steuerbefreiungsvorschrift erweist sich damit eher als eine "Auslagerungsbremse".

Bei der Auslagerung der Direktzusage auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse gibt es dagegen immer wieder dann Schwierigkeiten, wenn künftige Versorgungsverpflichtungen von Leistungsanwärtern gegen einen Einmalbetrag ausgelagert werden sollen. In diesem Fall versperrt die Vorschrift des § 4d Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG den Betriebsausgabenabzug beim Trägerunternehmen (Arbeitgeber) für den Einmalbetrag, weil hier nur laufende und der Höhe nach gleichbleibende oder steigende Prämien zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Damit ist auch das Auslagerungsmodell Unterstützungskasse mit einem erheblichen Makel belastet.

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