Der Wunsch nach Auslagerung der Direktzusage auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse ist beseelt von dem Gedanken, dass dieser Versorgungsträger die Gewähr dafür bietet, dass die Versorgungszusage, bis auf die an die Unterstützungskasse als Betriebsausgabe zu erbringenden abzugsfähigen Leistungen, keine weitere Bilanzberührung hat. Im Hinblick auf beabsichtigte Verkäufe von Gesellschaftsanteilen sowie die Kreditvergabe an das Trägerunterunternehmen ist das ein Aspekt von entscheidender Bedeutung. Im Übrigen bleibt bei der Umstellung auf dieses Versorgungswerk auf der Seite des Arbeitnehmers die bisherige Besteuerung der Leistungen im Versorgungsfall als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten.

Nachfolgend werden die steuer- und arbeitsrechtlichen Aspekte eines solchen Falls untersucht.

 

Grundfall

A ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH. Diese hat ihm eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt. A trägt sich schon seit Langem mit dem Gedanken, seine Gesellschaftsanteile zu veräußern. Bislang ist ihm das jedoch nicht zu dem von ihm erwarteten Kaufpreis gelungen. Der Grund hierfür liegt in der Versorgungszusage, die ihm die B-GmbH erteilt hat. Aufgrund der Zusage ist in der Bilanz zum 31.12.2020 eine unter Beachtung der Vorschriften des § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung ausgewiesen. Zur Finanzierung der Versorgungszusage hat die B-GmbH eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.

Die Pensionszusage soll nun im Jahr 2021 auf die rückgedeckte Unterstützungskasse B ausgelagert werden.

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