Grundsätzlich führt die vollständige Auslagerung des sog. past-service (bereits erdiente Versorgungsansprüche) auf einen Pensionsfonds dazu, dass die in der Bilanz gebildete Rückstellung in vollem Umfang Gewinn erhöhend aufzulösen ist. Der Betriebsausgabenabzug korrespondiert insoweit mit der gewinnwirksamen Auflösung der Rückstellung.

Weil die Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EStG steuerrechtlich nur mit 6 % abgezinst werden dürfen, während für Unternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, niedrigere Verzinsung vorgeschrieben sind, entspricht der in der Bilanz für die Versorgungsanwartschaften und Versorgungsverpflichtungen ausgewiesene Betrag regelmäßig nicht dem tatsächlichen Wert der Verpflichtung. Deshalb ist der vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds zu leistende Betrag für die Übernahme des past-services regelmäßig höher.

Insoweit entstehen zusätzliche Betriebsausgaben. Diese wird der Arbeitgeber aber vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 66 EStG in Anspruch nehmen möchte, nach § 4e Abs. 3 EStG erst in dem den Wirtschaftsjahren der Übertragung folgenden 10 Jahren als Betriebsausgabe absetzen können. Der Arbeitgeber ist im Einzelfall also aufgrund der Übertragung der Versorgungsanwartschaft bzw. Versorgungsverpflichtungen auf den Pensionsfonds mit einem erheblichen Liquidationsabfluss belastet, für den er erst in den folgenden 10 Wirtschaftsjahren eine entsprechende steuerliche Belastung in Form des Betriebsausgabenabzugs bekommt.

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