Rz. 138

Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand ergibt sich entweder infolge einer Planänderung (plan amendmend) oder einer Plankürzung (curtailment).

Eine Planänderung liegt vor, wenn die Versorgungsregelung modifiziert wird, während von einer Plankürzung auszugehen ist, wenn die Anzahl der Begünstigten im Plan verringert wird (z. B. durch Betriebsschließung).[1]

Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird in voller Höhe aufwandswirksam erfasst. Er ergibt sich aus dem Vergleich des Aufwands vor und nach der Änderung.[2]

 

Rz. 139

vorläufig frei

[1] Hagemann, Pensionsrückstellungen, 2. Aufl. 2012, S. 209.
[2] Derbort./Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung von Pensionsrückstellungen, 2. Aufl. 2016, Kapitel 6 S. 176.

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