Rz. 117

Bei einem beitragsorientierten Plan besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Beitrags an einen externen Versorgungsträger. Darüber hinaus treffen ihn weder Haftung noch Nachschusspflichten. Davon ausgehend ergibt sich der Pensionsaufwand einer Periode für eine Beitragszusage einzig aus der Beitragszahlung (IAS 19.50). Versicherungsmathematische Bewertungen sind daher nicht erforderlich. Soweit ein fälliger Beitrag in der betreffenden Periode nicht oder nicht vollständig geleistet wurde, ist er gem. IAS 19.51 als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Eine Abzinsung der Verbindlichkeit kommt nur infrage, wenn der Arbeitgeber den rückständigen Beitrag nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Wirtschaftsperiode zahlt, in dem der Arbeitnehmer seine Gegenleistung erbracht hat (IAS 19.52). Soweit der Beitrag den erforderlichen Betrag der Berichtsperiode übersteigt, ist er aktivisch abzugrenzen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Bewertung und Bilanzierung von Leistungszusagen.

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